Artikel 120 der Verfassung des Freistaate Bayern:
Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.
(gut zu wissen)
(“Bayerischen” Orginaltext)